Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr

VOFF NRW

§ 1 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/1#abs-1 (1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:

1. die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

2. die Unterstützungsabteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

3. die Ehrenabteilung,

4. die Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,

5. die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

6. die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/1#abs-2 (2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören.

Teil 2

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§ 2